Nein, eine Kündigung per E-Mail ist in der Schweiz für die meisten Verträge, insbesondere Arbeitsverträge und Mietverträge, nicht gültig, da das Gesetz eine Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift verlangt, die per E-Mail nicht geleistet werden kann. Obwohl E-Mail-Kündigungen bei einigen Verträgen (z.B. bei Versicherungen) akzeptiert werden können, ist die Beweisführung für den Empfang des Absenders schwierig, weshalb der postalische Weg per Einschreiben oder die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung als Sicherungsmassnahme empfohlen wird.
Arbeitsvertrag
- Gültige Form: Eine Kündigung eines Arbeitsvertrags muss in der Schweiz zwingend schriftlich und eigenhändig unterschrieben erfolgen, um gültig zu sein.
- Unwirksamkeit der E-Mail: Eine E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht, sodass eine Kündigung per E-Mail unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Mietvertrag
- Formvorschrift: Ähnlich wie beim Arbeitsvertrag ist für die Kündigung eines Mietvertrags in der Schweiz eine eigenhändig unterschriebene schriftliche Form erforderlich.
- Ungültigkeit der E-Mail: Auch hier ist eine E-Mail oder Textnachricht als Kündigung ungültig, da die Unterschrift fehlt.
Versicherungsverträge
- Kundenfreundliche Angebote: Bei Versicherungen sind die Regeln weniger strikt, und viele Anbieter akzeptieren eine Kündigung per E-Mail oder über ein Online-Formular.
- Beweisprobleme: Wenn eine Kündigung per E-Mail erfolgen soll, muss man sich beim Anbieter erkundigen, ob diese akzeptiert wird. Es ist jedoch ratsam, den Empfang der Kündigung zu beweisen, da der Absender im Streitfall beweispflichtig ist.
Allgemeiner Grundsatz
- Schriftform mit Unterschrift: Für Verträge, die eine Kündigung in Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift erfordern, ist die Kündigung per E-Mail nicht ausreichend und unwirksam.
- Beweisbarkeit: Der Knackpunkt ist der Nachweis des Zugangs der Kündigung. Daher sollte man sich im Zweifelsfall für eine sicherere Methode entscheiden.