Eine Kündigung in der Schweiz gilt als zugestellt, wenn sie den Empfänger oder seinen Einflussbereich erreicht, sodass er Kenntnis davon nehmen konnte, nicht erst, wenn sie verschickt wurde oder der Poststempel abgelesen wird. Gilt sie als Einschreiben, gilt sie am Tag der erfolgreichen Zustellung als zugestellt, oder am ersten Tag, an dem der Empfänger die Sendung von der Post abholen kann, wenn sie nicht zugestellt werden konnte. Wird die Kündigung jedoch verweigert oder nicht abgeholt, gilt sie dennoch als zugestellt.
Zustellung einer Kündigung
- Erfolgreiche Zustellung: Die Kündigung gilt als zugestellt, wenn die Post die Sendung dem Empfänger persönlich übergibt oder in dessen Briefkasten einwirft.
- Erfolgloser Zustellversuch: Wenn die Post den Empfänger nicht antrifft und ihm eine Abholungseinladung hinterlässt, gilt die Kündigung am ersten Tag als zugestellt, an dem der Empfänger die Sendung bei der Post abholen kann. Dies ist in der Regel der Tag nach dem Zustellversuch.
- Nicht-Abholung oder Annahmeverweigerung: Selbst wenn der Empfänger die Kündigung nicht abholt oder die Annahme verweigert, gilt sie als zugestellt. Die Kenntnisnahme ist hier nicht der massgebliche Punkt, sondern der Zugang zum Machtbereich.
Wichtige Aspekte
- Empfangszeitpunkt ist entscheidend: Das Datum auf dem Poststempel ist unerheblich; entscheidend ist der Zeitpunkt des Empfangs der Kündigung durch den Empfänger.
- Ferien: Wenn der Empfänger während der Abholfrist abwesend ist (z. B. in den Ferien), muss mit der Zustellung gewartet werden, bis der Empfänger zurück ist und die Sendung abholen kann.
- Bewiespflicht: Die kündigende Partei trägt die Beweislast dafür, dass die Kündigung rechtzeitig zugestellt wurde.